Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung
Leitsatz: Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf zu ihrer Gültigkeit grundsätzlich keiner vorherigen Abmahnung
BGH, Beschluss vom 25. August 2020, VIII ZR 59/20
In der streitgegenständlichen Angelegenheit wurde das Mietverhältnis mit Mieterin M durch den Vermieter V ordentlich gekündigt. Grund hierfür war ein wiederholter Streit zwischen dem Lebensgefährten der M, der sich des Öfteren in deren Wohnung aufhielt, und anderen Hausbewohnern.
Wie der BGH bekräftigte, hat dieser Nachbarschaftsstreit den Hausfrieden empfindlich gestört. Zwar lag kein persönliches Fehlverhalten der M vor. Diese muss sich jedoch auch das Fehlverhalten ihrer Besucher zurechnen lassen. Die Kündigung des Vermieter aus §§ 573 Abs. 1 S. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB war somit berechtigt.
Wie die erkennenden Richter nochmal herausstellten, bedarf es zur Aussprache einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich keiner vorherigen Abmahnung durch den Vermieter. Eine vorherige Abmahnung ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn das beanstandete Verhalten auf einem Versehen der Mieterseite beruht.
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