Update: Die TKG-Novelle und die Auswirkungen auf geltendes Mietrecht
Instanzenzug:
LG Essen, Urteil vom 31.05.2019, AZ: 45 o 72/18
OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2020, AZ: 4 U 82/19
BGH, Urteil vom 18.11.2021, I ZR 106/20
Einleitung:
Im Oktober 2020 berichteten wir bereits über die jüngste TKG-Novelle und deren Auswirkungen auf geltendes Mietrecht sowie über die jüngsten gerichtlichen Auseinandersetzungen in Bezug auf das sog. „Nebenkostenprivileg“ zwischen Vermieterseite und Wettbewerbszentrale, hier klicken. Die gerichtliche Auseinandersetzung endete nun mit einer Entscheidung des BGH zu Gunsten der Vermieterseite.
Urteil:
Der BGH bestätigte, dass der Mieter nach vor vertraglicher Vereinbarung für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist. Dies verstoße auch nicht gegen das Telekommunikationsgesetz.
Ausblick:
Etwas anderes könne ab Mitte 2024 gelten, da dann eine Gesetzesänderung wirke.
Nach der ab dem 01.12.2021 geltenden Neuregelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG könnten Verbraucher zwar die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden. Diese Neuregelung sei nach der Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 TKG aber erst ab dem 01.07.2024 anwendbar, wenn die Gegenleistung – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet werde.