Die wichtigsten Änderungen aus der Telekommunikationsgesetzesnovelle im Überblick
Seit dem 01.12.2021 ist das „neue“ Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Es verbessert die Rechte der Verbraucher nachhaltig.
1. Keine automatische Vertragsverlängerung
Eine der wichtigsten Änderungen dürfte das Recht des Kunden sein, Telekommunikationsverträge (Mobil-, Festnetz- und Internetverträge) monatlich kündigen zu können. Eine automatische Vertragsverlängerung verbietet sich somit ab jetzt. Die neue Regelung bezieht bereits bestehende Verträge mit ein, so dass diese ab Jahresbeginn monatlich beendet werden können, vorausgesetzt, die Mindestvertragslaufzeit ist bereits abgelaufen.
2. Schriftliche Bestätigung bei Neuabschlüssen
Bei Neuabschlüssen gilt, dass der Vertrag dem Kunden – auch bei telefonischen Bestellungen – vorab als verständliche Zusammenfassung per E-Mail oder Post zur Verfügung gestellt werden muss. Er muss dann vom Kunden schriftlich bestätigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag schwebend unwirksam.
3. Fristlose Kündigung wenn Bandbreite unterschritten
Ist der Vertrag zustande gekommen, kann er durch den Kunden fristlos gekündigt werden, wenn die versprochene Bandbreite vom Anbieter nicht zur Verfügung gestellt wird. Der Nachweis ist vom Verbraucher zu erbringen.
4. Bei Störung Anspruch auf Entschädigung
Bei Störungen steht dem Kunden ab jetzt eine Entschädigung zu, jedenfalls, wenn Telefon und Internet über drei Tage hinweg komplett ausgefallen sind. Für den dritten und vierten Tag können 10 Prozent des vertraglich vereinbarten monatlichen Entgelts geltend gemacht werden, mindestens aber 5 Euro. Ab dem fünften Tag sind es 20 Prozent, mindestens aber 10 €.
5. Rufnummernmitnahme bei Anbieterwechsel
Bei einem Anbieterwechsel hat der Verbraucher nun das Recht auf die Mitnahme der alten Rufnummer. Gelingt das dem Anbieter nicht, kann eine Entschädigung verlangt werden.
6. Beiträge für Hausanschlüsse auch bei Nicht-Nutzung
Negativ für Mieter eines Mehrfamilienhauses dürfte sich auswirken, dass sie sich künftig an den Kosten eines Glasfaseranschlusses beteiligen müssen, auch wenn dieser von ihnen nicht genutzt wird. Siehe auch: https://www.brinkmann-ra.de/kanzlei/miet-und-weg-recht/update-die-tkg-novelle-und-die-auswirkungen-auf-geltendes-mietrecht/
Fazit:
Die Novelle des TKG hält somit einige verbraucherfreundliche Regelungen bereit, deren Kenntnis sich als überaus relevant und hilfreich für den Umgang mit Telekommunikationsanbietern erweisen dürfte. Die dargestellte Zusammenfassung ist keineswegs abschließend. Weitere Regelungen stärken die Position der Verbraucher.