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Das Arbeitszeitgesetz im Lichte der Arzthaftung

Ausgangslage

Gerade in Krankenhäusern führt die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes zu erheblichen Problemen in der Personalplanung und Erstellung von Dienstplänen. Grund hierfür ist der erhebliche Personalmangel bei Krankenhäusern, welcher letztlich in den meisten Fällen auf fehlende finanzielle Mittel oder akuten Ärztemangel zurückzuführen ist. Die Folge sind nicht selten überlange Arbeits- und nicht eingehaltene Ruhezeiten bei Ärzten und Pflegern. Obgleich die tarifliche Wochenarbeitszeit zwar in Tarifverträgen für Ärztinnen und Ärzte regelmäßig mit lediglich 40- 42 Wochenstunden festgelegt ist, führt der beschriebene Personalmangel jedoch bereits bei 40% der Ärztinnen und Ärzte zu einer Arbeitszeit zwischen 49 und 59 Stunden pro Woche und bei weiteren 20 % sogar zu einer wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 60 und 80 Stunden.

 

Arbeitszeitgesetz

Die hier zugrundeliegenden arbeitszeitgesetzlichen Regelungen sind insbesondere die § 3-5 ArbZG. Nach § 3 S. 1 ArbZG beträgt die wöchentliche maximale Arbeitszeit zunächst 8 Stunden pro Tag und somit 48 Stunden pro Woche bei einer Sechstagewoche. Diese kann nach § 3 S. 2 ArbZG auf 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Während § 4 ArbZG die Ruhepausen normiert, befasst sich § 5 ArbZG wiederum spezifischer mit der Situation im Krankenhaus. Neben der Normierung der elfstündigen ununterbrochenen Ruhezeit findet sich gleich im Anschluss die Möglichkeit diese u.a. in Krankenhäusern um eine Stunde zu verkürzen, wenn jede Verkürzung um eine Stunde innerhalb eines Kalendermonats mit einer einstündigen Verlängerung einer anderen Ruhepause einhergeht. Der Ausgleich dieser Ruhezeiten kann in Krankenhäusern jedoch auch zu anderen Zeiten erfolgen.

 

Verzicht auf Schutz des Arbeitszeitgesetzes

Bereits hier stellt sich die Frage, wie es überhaupt möglich ist, dass die Überschreitung der maximalen Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich in derart vielen Fällen missachtet werden kann. Der Grund liegt in § 7 ArbZG, der Opt-out-Regelungen nach § 7 IIa ArbZG zulässt. Eine Opt-out-Regelung ist eine Regelung, die zumeist zeitgleich mit dem Arbeitsvertrag geschlossen wird, in der der unterschreibende Arzt zum Ausdruck bringt auf den Schutz des Arbeitszeitgesetzes zu verzichten. So heißt es in § 7 IIa ArbZG:

 

,,In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.‘‘

 

Hiernach ist nun die Möglichkeit eröffnet die Arbeitszeit über die nach § 3 ArbZG normierten 48 Stunden wöchentliche Arbeitszeit auszuweiten.

 

Obgleich dies bereits zu Sicherung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung fast unumgänglich ist, entstehen hierdurch neue Gefahren für die Patienten, weshalb sich bereits aus präventiven Gründen die Frage der zivilrechtlichen Haftung des Arztes als auch des Krankenhausträgers im Falle eines Behandlungsfehlers stellt.

 

Behandlungsfehler wegen fehlender Ruhezeit oder Überarbeitung

Die Frage, ob der Arzt oder/und der Krankenhausträger zivilrechtlich haften hängt wesentlich mit der Kausalität des Behandlungsfehlers zusammen.

 

Geht dieser auf eine Übermüdung des Arztes oder mangelnde Konzentration aufgrund fehlender Ruhepausen oder zu langer Schichten zurück, so haftet grundsätzlich der behandelnde Arzt im Rahmen des Übernahmeverschuldens. So ist ein Arzt grundsätzlich zivilrechtlich einstandspflichtig nach den deliktsrechtlichen Vorschriften, wenn dieser eine Tätigkeit übernimmt, ohne die erforderlichen medizinischen Maßnahmen aufgrund seines Zustandes lege artis durchführen zu können. Dies kann unter bestimmten Umständen bis hin zur Umkehr der Beweislast führen, welche in entsprechenden Konstellationen bereits durch den Anscheinsbeweis ausgelöst werden kann. Dies freilich unter Berücksichtigung der speziellen Umstände im Einzelfall.

 

Haftung für Behandlungsfehler

Daneben kommt eine vertragliche Haftung des Krankenhausträgers in Betracht. Diesen trifft bei der mangelhaften Personalplanung, welche zu überlangen Arbeits- oder zu kurzen Ruhezeiten führen das Organisationsverschulden. Der Krankenhausträger hat alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen die Versorgung der Patientin in einer Weise zu gewährleisten, dass jederzeit eine Arbeit lege artis erwartet werden kann und Risiken durch übermüdete Ärzte vermieden werden. Die Personalstruktur eines Krankenhauses muss anhand dieser Maßgabe ausgerichtet werden. Mangelnde finanzielle Mittel stehen dem in einem Rechtsstreit nicht exkulpierend entgegen.

 

Fazit:

Im Hinblick auf die ebenfalls bestehenden Risiken muss der Krankenhausträger als auch der Arzt genau abwägen, ob eine Opt-out-Regelung zielführend ist. Unter Umständen muss dies krankenhausspezifisch für jede Abteilung und Position einzeln beleuchtet werden und an das dort bestehende Risikoprofil für Behandlungsfehler angepasst werden.

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