Mandanteninformation
Alle Jahre wieder … droht die Verjährung
Liebe Leserinnen und Leser,
am Sonntag kommt der Nikolaus – ein sicheres Indiz dafür, dass sich auch das (hoffentlich) einzigartige Jahr 2020 langsam seinem Ende nähert.
Wie in jedem Jahr droht zum 31. Dezember die Verjährung von Forderungen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf der Schuldner von ihm geschuldete Leistungen, die im Jahr 2017 entstanden sind, straffrei verweigern. Wird die Forderung nicht vor Jahresende noch gerichtlich verfolgt, kann der Gläubiger dann seinen Leistungsanspruch nicht mehr durchsetzen. Der Volksmund sagt: „Die Forderung ist verjährt.“
Grund genug also, die besinnliche Jahreszeit frühzeitig zu nutzen und Ihre Buchhaltung nach noch nicht bedienten Forderungen zu durchstöbern.
Sie haben noch offene Forderungen? Dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, sei es telefonisch 02219730010 oder per E-Mail: info@brinkmann-ra.de.
Ihre Brinkmann Rechtsanwälte