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Reiserecht – Mietrecht – Bankenrecht

Liebe Leserinnen und Leser,

seit 16. März 2020 ist das Leben aller auf den Kopf gestellt: Seien es Hamsterkäufe von Klopapier und damit verbundene leere Supermarktregale, ausfallende Züge, Schließung von Schulen, Kindergärten und Universitäten, Stornierungen von Flügen und Hotels, Kontaktverbot zu fremden Personen und die Schließung mehrerer Bundesgrenzen. Jeder ist betroffen.

In diesem Newsletter möchten wir Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten in der Coronakrise rund um die Themen: Reise und Zahlungsverpflichtungen erläutern.

Rechtliche Änderungen rund um die Coronakrise

Es vergeht kein Tag, an dem nicht neue Infektions- und Todeszahlen rund um die Coronapandemie veröffentlicht werden. Eine Nachrichtensendung jagt die andere. Auch viele Urlauber sind betroffen: Flüge wurden gestrichen, Hotels mussten schließen und Pauschalreisen wurden abgesagt. Doch welche Rechte haben Sie als Verbraucher?

1.    Reise

a.      Pauschalreise

Sollten Sie eine Pauschalreise gebucht haben und diese nun wegen des Coronavirus‘ nicht wahrnehmen können, können Sie unbesorgt sein. Sie haben in diesem Fall vollen Anspruch auf Rücktritt vom Reisevertrag und Rückerstattung der bereits bezahlten Beträge. Auch wenn der Veranstalter selbst die Reise noch nicht abgesagt hat, können Sie diese kostenlos stornieren. Dies hängt mit der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zusammen. Gem. § 651h Abs. 1, 3 BGB können Sie jederzeit vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten und müssen keine Stornierungsgebühr bezahlen, wenn am Reiseort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen und nicht Ihrer oder der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist ein solcher Fall höherer Gewalt. Beachten Sie jedoch, dass bloße Hinweise wie „Vermeiden Sie Menschenkontakte“ o.ä. nicht ausreichend sind!

b.     Individualreise

Sollten Sie keine Pauschalreise gebucht, sondern Ihre Reise selbst organisiert haben, müssen Sie einige Dinge beachten: Grundsätzlich sind Fluggesellschaften verpflichtet, Ihnen den Ticketpreis zu erstatten, eine Ersatzbeförderung anzubieten oder eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, wenn der Flug aus Gründen, für die die Fluggesellschaft selbst verantwortlich ist, annulliert wurde. Die Fluggesellschaften berufen sich in solchen Fällen jedoch gerne auf „außergewöhnliche Umstände“ gem. Art. 5 Abs. 3 EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004. Die EU-Kommission teilte am 18. März 2020 außerdem mit, dass die Coronapandemie bzw. die Maßnahmen zu deren Eindämmung als außergewöhnliche Umstände zu bewerten seien. In diesen Fällen müsste die Fluggesellschaft Ihnen keine Entschädigung zahlen.

Wie kommen Sie nun trotzdem an Ihr Geld? Die Nachfrage nach Flügen ist aufgrund des Ausbruchs drastisch gesunken, Flüge sind nicht mehr ausgebucht. Fluggesellschaften annullieren daher viele Flüge um Kosten zu sparen. Solche Flugstreichungen basieren auf wirtschaftlichen Überlegungen und könnten eine Entschädigungszahlung begründen. Sie können außerdem mit einer Entschädigung rechnen, wenn für die Flugstrecke keine Einschränkungen durch Grenzschließungen vorliegen oder es keine offizielle Reisewarnung durch das Auswärtige Amt für das Zielgebiet gibt.

Und bei Hotels? Liegt das Hotel in einer Sperrzone oder wurde offiziell geschlossen, haben Sie nach deutschem Recht einen Anspruch auf die Rückerstattung Ihres Geldes. Sollten Sie das Hotel jedoch beim Hotelbetreiber direkt im Ausland gebucht haben, kann die Rechtslage anders aussehen.

c.      Quarantäneanordnung im Urlaub

Sie waren in Urlaub, die Coronapandemie bricht aus und plötzlich werden Sie verpflichtet, sich noch über Ihren Urlaub hinaus im Hotel in Quarantäne aufzuhalten. Danach kommt das böse Erwachen: Der Hotelbetreiber stellt Ihnen eine Rechnung für die Zeit, in der Sie sich über den Buchungszeitraum hinaus in Quarantäne befunden haben. Wer muss diese Rechnung nun zahlen?

Pauschalreisende können den verlängerten Aufenthalt als Mangel geltend machen und erhalten dafür gegebenenfalls einen Teil der Urlaubskosten zurück. Aber auch bei selbstorganisierten Reisen gilt generell: Ordnet der Staat an, dass Urlauber sich in Quarantäne begeben und daher zur Isolierung länger in einem Hotel bleiben müssen, als sie ursprünglich gebucht haben, muss der Staat auch für die Hotelkosten aufkommen. Den verpassten und daher notwendigen, neuen Rückflug müssen Sie als Individualreisender jedoch selbst tragen.

2.    Zahlungsverpflichtungen

a.      Miete

Zum 01. April 2020 traten zudem neue mietrechtliche Regelungen in Kraft. Danach kann Mietern und Pächtern zunächst im Zeitraum vom 01. April 2020 bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen gekündigt werden, wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die Miete nur aufgrund der Coronapandemie nicht gezahlt wurde.

Beachten Sie aber, dass die Pflicht zur Mietzahlung weiterhin besteht; die Miete wird Ihnen nicht erlassen! Mietschulden, die in diesem Zeitraum entstanden sind, müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, ansonsten ist eine Kündigung wieder möglich. Sollten Sie die Miete im oben genannten Zeitraum nicht zahlen, darf Ihnen zwar wegen dieser Rückstände bis zum 30. Juni 2022 nicht gekündigt werden, alle anderen Regelungen bleiben jedoch weiterhin bestehen: So können beispielsweise auch Verzugszinsen anfallen.

b.     Grundversorgung

Sollten Sie als Verbraucher vor dem 08. März 2020 einen existenzsichernden Vertrag der Grundversorgung (Strom, Wasser, Gas) abgeschlossen haben, erhalten Sie einen Zahlungsaufschub bis zum 30. Juni 2020. Durch diesen Zahlungsaufschub geraten Sie in diesem Fall nicht in Verzug!

Auch Kleinstunternehmer, kleine und mittlere Unternehmen haben das Recht Leistungen bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn dies wesentliche Dauerschuldverhältnisse (Pflichtversicherungen, Strom, Gas, …) betrifft, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Das Unternehmen muss jedoch nachweisen können, dass es die Leistung aufgrund des Coronavirus‘ nicht erbringen konnte oder seine wirtschaftliche Grundlage gefährdet gewesen wäre, wenn es die Leistung erbracht hätte.

c.      Darlehensverträge

Sollten Sie als Verbraucher einen Darlehensvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen haben, werden die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die im Zeitraum 01. April 2020 bis 30. Juni 2020 entstehen, gestundet, wenn Sie nachweisen können, dass Sie bei Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag Ihren Lebensunterhalt gefährden würden, da Sie aufgrund der Coronapandemie Einnahmeausfälle erlitten haben.

 

Benötigen Sie rechtlichen Rat oder möchten mögliche Ersatzansprüche prüfen lassen? Sprechen Sie uns gerne an! Sie erreichen uns telefonisch unter der Nummer: 0221 973 001 0 oder per E-Mail an: werner.hennen@brinkmann-ra.de.

Mandanteninformation Verjährung 2024

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