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Schadensersatzansprüche bei Impfschäden

Die Infektionskrankheit COVID-19, auch bekannt als Corona, hat große Teile der Erde nun seit über einem Jahr fest im Griff. In Deutschland wurde die Impfkampagne nun am 27.12.2020 mit dem Impfstoff der Pharmaunternehmen Biontech und Pfizer gestartet. In der Zwischenzeit sind durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zwei weitere Impfstoffe zugelassen worden. Während viele Bundesbürger sehnsüchtig auf ihre Impfung warten, stellen sich Menschen aber auch vermehrt Fragen bzgl. möglicher Impfschäden.  In diesem Zusammenhang möchten wir auf ein im Medizinrecht altbekanntes Thema, nämlich die Haftung für Impfschäden und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Impfschäden eingehen.

Begriff des Impfschadens und die Frage nach dem Haftenden

Zunächst muss man sich vergegenwärtigen, was überhaupt ein Impfschaden ist, denn nur für Impfschäden stellt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Schadensersatzanspruch in Aussicht. Ein Impfschaden ist gemäß § 2 Nr. 11 IfSG „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“, die zu einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung führt.

Ein Schadensersatzanspruch für Impfschäden besteht grundsätzlich also nur, wenn etwaige Impfkomplikationen das übliche Ausmaß einer Impfreaktion (Schmerzen im Arm, Blutergüsse usw.) übersteigen. Anerkannte Impfschäden sind beispielsweise Hirnschäden, Lähmungen, Krampfanfälle, Allergien, Verhaltensauffälligkeiten, Diabetes, Sprachstörungen oder Epilepsie. In Relation zur Gesamtsumme der Impfungen stellen anerkannte Impfschäden heute ein äußerst seltenes Ereignis dar. In Deutschland haben Sozialgerichte dennoch in einer Vielzahl von Fällen solche Impfschäden bejaht. Dies erfolgte bezüglich der COVID-19-Schutzimpfungen noch nicht. Dies liegt daran, dass gerichtliche Verfahren nicht innerhalb kürzester Zeit durchgeführt werden, sondern sich relativ langwierig gestalten.

Von großem Interesse ist in diesem Zusammenhang, wer für etwaige Impfschäden haftet. Man unterscheidet bei der Haftungsfrage wegen infolge der Impfung eingetretener Gesundheitsschäden grundsätzlich zwischen staatlich empfohlenen Impfungen und nicht staatlich empfohlenen Impfungen. Bei staatlich empfohlenen Impfungen wie der der COVID-19-Schutzimpfungen haftet im Schadensfall der Staat in Form des Bundeslandes, in dem die Impfung vorgenommen wurde.

Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts. Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, kann einen Antrag auf Anerkennung des erlittenen Impfschadens stellen. Dies erfolgt der zuständigen Landesbehörde. Dieser sog. Aufopferungsanspruch ist in §§ 60, 61 IfSG ausdrücklich geregelt. Die Beurteilung, ob eine im zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe der zuständigen Landesbehörde. Nach § 61 IfSG ist nicht notwendig, dass der Zusammenhang zweifelsfrei vorliegt, es genügt vielmehr die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs. Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn mehr Umstände für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen. Die bloße Möglichkeit genügt dagegen nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich.

Beweislast, Verschulden und Verjährung

Wer Schadensersatz will, trägt die Beweislast, muss also zeigen, dass der eingetretene Schaden mit Wahrscheinlichkeit auf die sattgefundene Schutzimpfung zurückzuführen ist. Dies kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, da Gerichte regelmäßig auf Fachgutachten angewiesen sind. So mussten bspw. Geschädigte der Schweinegrippen-Impfung, welche aufgrund der Impfung an Narkolepsie (auch bekannt als Schlafkrankheit) erkrankt waren, über 5 Jahre auf ein Gutachten des zuständigen Paul-Ehrlich-Institutes warten, bis ein ursächlicher Zusammenhang bestätigt werden konnte.

Die Haftung des Staates für Impfschäden ist darüber hinaus verschuldensunabhängig und unterliegt darüber hinaus keiner Verjährungsfrist.  Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken, dass die Impfung zum Wohl der Allgemeinheit als Präventivmaßnahme aufgrund staatlicher Empfehlung erfolgte und eine Erkrankung als Impffolge daher ein Sonderopfer darstellt.

Umfang der Schadensersatzansprüche und potentielle weitere Haftende

Ein Geschädigter hat Anspruch auf eine Rente, welche sich im Kern aus drei Komponenten zusammensetzen kann. Dies sind eine Grundrente, eine Ausgleichsrente und eine Entschädigungssumme als Berufsschadensausgleich. Hinzutreten können verschiedene Zulagen sowie bedarfsabhängige Leistungen im Einzelfall (bspw. ein Spezialbett).

Auch der behandelnde Arzt oder beteiligtes Personal können im Übrigen theoretisch in Haftung genommen werden, wenn die Impfung nicht sorgfältig und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wird. Der Arzt hat bspw. vergangene Krankheiten zu identifizieren, die möglicherwiese impfunfähig machen könnten. Darüber hinaus muss ärztlicherseits eine Tauglichkeitsprüfung unmittelbar vor der Impfung durchgeführt werden. Überdies muss auch über alle Risiken und Nebenwirkungen in der Zukunft aufgeklärt werden.

Die Hersteller haften nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, des Arzneimittelgesetzes sowie die allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Dabei müssen Geschädigte, die einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch geltend machen beachten, dass sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche mit ihrer Antragstellung automatisch an das entschädigungspflichtige Bundesland abtreten.

Fazit

Impfschäden sind unwahrscheinlich, kommen aber, wie die Vergangenheit gezeigt hat, immer wieder vor. Viele der aktuell bestehenden Bedenken bzgl. der COVID-19-Schutzimpfungen konnten in letzter Zeit entkräftet werden. In jedem Fall ist aber auch klar, dass Langzeitbeobachtungen von Nebenwirkungen aktuell noch fehlen. Anders als bei längst bekannten und gut erforschten Impfungen wie z.B. gegen Masern sind die Folgen der COVID-19-Schutzimpfungen logischerweise weitestgehend unbekannt. Hinsichtlich der anzuwendenden Haftungsregeln im Falle eines Impfschadens greift jedoch ein erprobtes Regelwerk, wobei insbesondere die Verschuldensunabhängigkeit der staatlichen Haftung den Betroffenen die Geltendmachung Ihrer Ansprüche erleichtert.

 

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