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Das Wichtigste in Kürze:


Im Rahmen des Entlassmanagements ist das Krankenhaus in erster Linie nur zur rechtzeitigen Mitteilung geeigneter Rehabilitationseinrichtungen zur Anschlussrehabilitation gegenüber der Krankenkasse verpflichtet.

Die Suche nach einem Rehabilitationsplatz ist wiederum Aufgabe des Rehabilitationsträgers.


Tatbestand:

Streitig war ein Anspruch auf Zahlung weiterer Behandlungskosten.

Das klagende Krankenhaus behandelte eine Patientin im Zeitraum vom 28.06.2017 bis 22.09.2017 stationär (Diagnose u.a.: K72.0 akutes und subakutes Leberversagen). Im Anschluss hieran erfolgte ab dem 22.09.2017 eine Maßnahme der neurologischen Anschlussrehabilitation in der Fachklinik H GmbH.

Am 01.09.2017 hatte die Klägerin bei den Fachkliniken in H und B B wegen einer Anschlussrehabilitation angefragt, woraufhin am 04.09.2017 erstere mitteilte, dass man sich melde, sobald ein Isolationszimmer verfügbar sei. Ein Tag später gab die H Klinik Bescheid, dass keine Übernahme möglich sei. Auch am 08.09.2017 äußerte sich die Klinik in H gegenüber der Klägerin, dass derzeit noch kein Zimmer verfügbar sei. Am 12.09.2017 teilte sie dann mit, dass eine Kostenzusage benötigt werde. Daraufhin ging dann am gleichen Tage bei der beklagten Krankenkasse ein Antrag der Klägerin für die Patientin auf neurologische Anschlussrehabilitation ein, woraufhin die Beklagte am 13.09.2017 die Kosten der Anschlussrehabilitation in der Fachklinik H GmbH gewährte. Dies teilte sie am gleichen Tage der Rehabilitationsklinik sowie der Klägerin mit.

Am 19.09.2017 äußerte die Klinik in H gegenüber der Klägerin, dass weiterhin kein Isolationszimmer verfügbar sei, während sie sodann am 21.09.2017 der Klägerin von einem ab dem Folgetag freien Zimmer berichtete. Am 22.09.2017 erfolgte dann die Verlegung in die Anschlussrehabilitation.

Die Klägerin erstellte dann am 08.11.2017 eine Rechnung in Höhe von 136.144,77 €, die die
Beklagte zunächst zahlte.

Die Beklagte beauftragte sodann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz mit der Überprüfung der stationären Behandlung. In seiner Stellungnahme vom 22.02.2018 führte dieser aus, dass die Verlegung in die Rehabilitationsklinik zeitgerecht beantragt worden und ein Isolationszimmer erforderlich gewesen sei. Aus medizinischer Sicht wäre die Verlegung in die Rehabilitationsklinik am 15.09. möglich gewesen. Die spätere Verlegung bei organisatorischen Problemen obliege der leistungsrechtlichen Bewertung. Die Gesamtverweildauer betrage 86 Tage, davon seien 79 medizinisch begründet.

Hierzu äußerte sich die Klägerin durch Schreiben vom 23.04.2018. Nachdem sich die Patientin stabilisiert habe, habe sich die Suche nach einem Rehabilitationsplatz als schwierig erwiesen. Der frühestmögliche Termin für den Platz sei der 22.09.2017 gewesen. Eine vorherige Entlassung in das häusliche Umfeld sei nicht möglich gewesen.

Durch Schreiben vom 02.05.2018 forderte die Beklagte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.911,90 € zurück. Da das Krankenhaus von der Korrektheit der Abrechnung überzeugt war, erfolgte keine Rückzahlung. Daraufhin verrechnete die Beklagte den geltend gemachten Rückforderungsanspruch mit einer unstreitigen Forderung.

Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führte sie aus, dass die Verlegung der Patientin in eine Rehabilitationsklinik vor dem 22.09.2017 nicht in ihrem Verantwortungsbereich gestanden habe. Rehabilitationskliniken seien nicht verpflichtet, Patienten sofort aufzunehmen. Es sei wegen eines multiresistenten Keimes die Unterbringung der Patientin in einem Isolierzimmer erforderlich und keine Klinik vor dem 22.09.2017 in der Lage gewesen, eine derartige Behandlung anzubieten. Man habe auch laut Gutachten des MDK die Verlegung zeitgerecht beantragt. Bei der Patientin habe es sich um eine Beatmungspatientin gehandelt. Die Entlassung sei nur in eine hochspezialisierte Fachklinik möglich gewesen. Eine Anfrage in Verlegungskliniken setze einen genauen Entlassungstermin voraus. Man habe am 01.09.2017 erste Anfragen in den Kliniken H und B B gestellt.

Die Krankenkasse begründete ihren Klageabweisungsantrag damit, dass die Aufrechnung zu Recht erfolgt sei. Es werde bestritten, dass eine Entlassung lediglich in eine stationäre Anschlussrehabilitation habe erfolgen können. Die Klägerin habe sich erst am 13.09.2017 um die Verlegung in die Rehabilitationsklinik gekümmert. Die Notwendigkeit einer Verlegung in eine neurologische Klinik sei bereits seit Wochen bekannt gewesen.Entscheidungsgründe:

Die Klage war zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen von § 275c Abs. 1 S. 2 SGB V sind erfüllt. Die Vorschrift lautet:

„Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten.“

Unstreitig hat die Beklagte die Rechnung der Klägerin durch den MD überprüfen lassen und damit eine Prüfung im Sinne dieser Vorschrift vorgenommen.

Entgegen der Auffassung der Krankenkasse hatte diese Prüfung gerade nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags „geführt“. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der zitierten Vorschrift. Die Frage, wozu ein bestimmter Vorgang „geführt“ hat, wird dadurch beantwortet, dass man das Ergebnis betrachtet, das als Konsequenz dieses Vorgangs eingetreten ist.

Grundsätzlich lässt sich die Frage nach dem Ergebnis einer Entscheidung erst beantworten, wenn auch die rechtlich möglichen Kontrollinstanzen durchlaufen sind. Erst nach deren Abschluss (oder dem anderweitigen Ablauf der Kontrollfristen) lässt sich überhaupt feststellen, zu welchen Konsequenzen die Entscheidung tatsächlich geführt hat. So lässt sich beispielsweise auch die Frage, zu welchem Erfolg eine Klage „geführt“ hat, erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens beantworten. Ob ein Verwaltungsakt zu einer bestandskräftigen Regelung „geführt“ hat, lässt sich erst feststellen, nachdem mögliche Rechtsbehelfe nicht fristgerecht oder im Ergebnis erfolglos eingelegt worden sind (§ 77  SGG).

Zwar hat die Beklagte im vorliegenden Fall zunächst eine Minderung der Abrechnung vorgenommen. Diese Entscheidung hat im Ergebnis aber gerade nicht zu einer Minderung „geführt“, da sie im Erörterungsverfahren storniert worden ist.

Dass die Beklagte daher eine Aufwandspauschale an die Klägerin zahlen muss, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift: Die Krankhäuser sollen eine pauschale Vergütung für den Verwaltungsaufwand erhalten, der ihnen durch eine Prüfung entstanden ist, obwohl sie selbst nicht durch eine fehlerhafte Abrechnung Anlass für die Prüfung gegeben haben.

Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind denkbar, wenn das Krankenhaus durch eigenes fehlerhaftes Verhalten Anlass für die Prüfung gegeben hat. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für Fehler des Krankenhauses. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin vielmehr auf Nachfrage des Gerichts angegeben: „Im vorliegenden Verfahren werfen wir der Klägerin keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Tatsächlich hatte sie alle Unterlagen dem Medizinischen Dienst vorgelegt. Im Erörterungsverfahren hat der Vertreter unseres Hauses die Rechnung akzeptiert ausschließlich aufgrund der Unterlagen, die bereits dem Medizinischen Dienst vorgelegen hatten.“

Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass die aktuelle PrüfvV den streitigen Anspruch ausschließt. Es ist bereits grundsätzlich festzuhalten, dass die Vertragspartner der PrüfvV überhaupt nicht befugt wären, den Inhalt eines Bundesgesetzes abzuändern. Die Kammer kann aber auch nicht erkennen, dass die PrüfvV überhaupt eine solche Änderung angestrebt hat. In der Überschrift werden lediglich zwei Verfahrensschritte benannt, die von den Vertragsparteien zur Überprüfung einer Krankenhausabrechnung vereinbart worden sind. Damit ist aber keine Aussage verbunden, wie der Begriff „geführt“ in § 275 Abs. 1 S. 2 SGB V aus Sicht der Vertragspartner verstanden werden sollte.

Das Sozialgericht sah keine Gründe für die Zulassung der Berufung.

Entscheidungsgründe:


Die Klage war zulässig und begründet.

Der Klägerin stand der verfolgte Vergütungsanspruch aus der Behandlung anderer Versicherter zu. Dieser Vergütungsanspruch ist nicht infolge der Aufrechnungserklärung der Beklagten erloschen. Die Voraussetzungen des § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind nicht erfüllt. Schulden danach zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen überzahlter Vergütung für die Behandlung der Versicherten, mit dem die Beklagte aufgerechnet hat, besteht nicht.

Der streitige Vergütungsanspruch beruht auf dem Anspruch auf Vergütung als stationäre Reha-Notfallbehandlung in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 76 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Endet die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit eines Versicherten, weil dieser nicht mehr einer Versorgung mit den Mitteln des Krankenhauses bedarf, benötigt er aber medizinisch zwingend eine spezielle stationäre medizinische Rehabilitation, weil eine auch nur vorübergehende nichtstationäre Versorgung unzureichend ist, muss der zuständige, zeitgerecht hierüber informierte Rehabilitationsträger für eine unmittelbar anschließende stationäre medizinische Rehabilitation sorgen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, sodass dem Versicherten bei einer Entlassung aus stationärer Krankenhausbehandlung eine Gesundheitsschädigung droht, ist das Krankenhaus als nicht zugelassene Rehabilitationseinrichtung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V berechtigt, den Versicherten für die Dauer dieses Notfalls als stationären medizinischen Reha-Notfall zu den Sätzen für Krankenhausbehandlung zu versorgen (vgl. BSG vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R). Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen der Vergütung stationärer Reha-Notfallbehandlung.

Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist der Rechtsgedanke des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V in entsprechender Anwendung auf Reha-Notfallbehandlungen. Der Anspruch richtet sich gegen den außenzuständigen Rehabilitationsträger (vgl. hierzu: BSG vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R).

Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V dürfen Versicherte andere Ärzte als die in § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Vertragsärzte und weiteren Leistungserbringer im ambulanten Versorgungsbereich einschließlich der ambulanten Operationen nur in Notfällen in Anspruch nehmen. Die Gesetzesregelung enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken für die Sicherstellung notwendiger ärztlicher Versorgung: Versicherte dürfen im Naturalleistungssystem
des SGB V grundsätzlich nur zugelassene Leistungserbringer in Anspruch nehmen (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3; für stationäre medizinische Rehabilitation § 40 Abs. 2 und § 111 Abs. 1 SGB V; im Übrigen vgl. etwa § 76 Abs. 1 Satz 1; § 39 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 108; § 124 Abs. 1; § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V). In Notfällen greift diese Beschränkung aber bei ärztlichen Leistungen nicht ein. Denn die Versorgung der Versicherten soll im medizinischen Notfall zusätzlich auch durch nicht zugelassene, aber akut behandlungsbereite ärztliche Leistungserbringer abgesichert werden (BSG vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R). Dementsprechend findet diese Regelung auch auf den stationären Versorgungsbereich entsprechend Anwendung (BSG vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R). Wird ein in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherter Patient als stationärer Notfall in ein nicht zugelassenes Krankenhaus aufgenommen, so wird dieses für die Dauer der Notfallbehandlung in das öffentlich-rechtliche Naturalleistungssystem der GKV einbezogen und erbringt seine Leistungen nach denselben Grundsätzen, die für zugelassene Krankenhäuser gelten. Der Vergütungsanspruch richtet sich nicht gegen den Versicherten, sondern allein gegen die Krankenkasse (BSG vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R).

Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend grundsätzlich auch in Notfällen, in denen Versicherte Anspruch nicht auf kurative Krankenhausbehandlung, sondern auf stationäre medizinische Rehabilitation haben. Insoweit besteht im Recht der medizinischen Rehabilitation eine planwidrige Regelungslücke, die nach dem in § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthaltenen Rechtsgedanken und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (BSG vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R).

Ein derartiger Notfall bei der Versorgung mit stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen setzt dabei voraus, dass der Versicherte nicht (mehr) stationärer Krankenhausbehandlung bedarf, wohl aber – ggfls. nach der Entscheidung des Rehabilitationsträgers – ohne Behandlungsunterbrechung spezifischer stationärer medizinischer Rehabilitationsleistungen mit laufender ärztlicher Betreuung bedarf, und dass der Rehabilitationsträger dennoch einen Platz für stationäre medizinische Rehabilitation nicht zur Verfügung stellt (BSG vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R). Rehabilitationsträger in diesem Sinne ist nach dem Regelungssystem des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) jener, der im Außenverhältnis zum Versicherten für die Rehabilitation zuständig ist (BSG vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R).

Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Die Versicherte bedurfte zwar – wie auch der MDK ausgeführt hat – keiner stationären Krankenhausbehandlung mehr, wohl aber ohne Behandlungsunterbrechung spezifischer stationärer medizinischer Rehabilitationsleistungen mit laufender ärztlicher Betreuung in einer neurologischen Einrichtung. Die Beklagte ist insoweit auch der nach außen zuständige Rehabilitationsträger und im Verhältnis zur Versicherten leistungspflichtig und im Verhältnis zur Klägerin zuständiger Kostenträger für die erbachten Leistungen.

Die Beklagte hat auch ab dem 15.09.2017 der Versicherten keinen entsprechenden Rehabilitationsplatz zur Verfügung gestellt.

Zudem hat die Klägerin alle ihr zumutbaren Maßnahmen im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Entlassmanagement ergriffen, um der Beklagten eine rechtzeitige Verlegung in die Rehabilitationseinrichtung zu ermöglichen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine verspätete Antragstellung gerügt hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich bereits aus den Ausführungen des MDK, dass die Antragstellung seitens der Klägerin rechtzeitig erfolgt ist.

Auch im Übrigen hat die Klägerin ihre gesetzlichen Pflichten im Rahmen des Entlassmanagements erfüllt. Nach § 39 Abs. 1a Satz 1 SGB V umfasst die Krankenhausbehandlung ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Abs. 4 Satz 4 gilt (Satz 2). Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch (Satz 6). Hierbei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass das Entlassmanagement lediglich auf die „Unterstützung“ einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten zielt. Insoweit ist zur Vermeidung negativer organisatorischer Doppelstrukturen im Rahmen des Entlassmanagements zwar eine enge und vertrauensvolle Abstimmung zwischen den Kassen einerseits und mit dem Krankenhaus andererseits geboten. Insoweit ist aber weiterhin zu beachten, dass für die praktische Verantwortungsteilung der medizinisch-fachliche Anteil beim Krankenhaus und die eher organisatorischen Anteile des Managements bei der Krankenkasse liegen (Noftz, in Hauck/Noftz, SGB V, 5. EL 2024, § 39 Rn. 129l). Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung des § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V (in der hier maßgeblichen Fassung des Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001, BGBl. I 1046) zu sehen. Hiernach sind die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a mit Angabe geeigneter Einrichtungen zu übermitteln. Diese Angaben braucht die Krankenkasse für Feststellungen im Zusammenhang mit der Genehmigung weiterer Rehabilitationsmaßnahmen (Koch, in jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 301 (Stand: 27.11.2023), Rn. 21).

Bereits hieran zeigt sich dann aber, dass es nicht in erster Linie Aufgabe des Krankenhauses ist, einen entsprechenden geeigneten Rehabilitationsplatz für den Versicherten zu suchen, sondern dass dies zuvörderst dem Rehabilitationsträger obliegt. Denn insoweit sorgt gerade nach dem vom Gesetz zugrunde gelegten Regelfall der Rehabilitationsträger bei erforderlicher medizinischer stationärer Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung dafür, dass diese zeitgerecht stattfindet und er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. über den Leistungserbringer (BSG vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R). Hierbei handelt es sich nämlich um organisatorische Fragen, die dem Verantwortungsbereich des Rehabilitationsträgers zuzuordnen sind. Eine Mitteilung geeigneter Einrichtungen ist vorliegend aber erfolgt. Dies ist auch – insoweit stützt sich die Kammer auf die Ausführungen des MDK – rechtzeitig geschehen. Wenn schon die Antragstellung rechtzeitig erfolgt ist, müssen auch die entsprechenden Angaben rechtzeitig erfolgt sein. Denn bei den antragsabhängigen Leistungen der medizinischen Rehabilitation (BeckOGK/Zieglmeier, SGB V, 15.05.2024, § 40 Rn. 79), wird das entsprechende Verwaltungsverfahren gerade erst mit Antragstellung in Gang gesetzt.

Selbst wenn indes die Klägerin im Rahmen des Entlassmanagements zur Suche eines freien Platzes in einer Rehabilitationseinrichtung verpflichtet gewesen wäre und sie nicht bei einer ausreichenden Anzahl von Einrichtungen nachgefragt hätte, würde dies am entsprechenden Anspruch nichts ändern. Denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 13.09.2017 im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der Versicherten eine Anschlussrehabilitation konkret in der Klinik in H bewilligt. Dort ist aber – wie sich aus der Kommunikation der Klägerin mit der Einrichtung ergibt – zu keinem früheren Zeitpunkt ein entsprechendes Zimmer verfügbar gewesen. Im Hinblick auf die oben genannten Grundsätze hätte es damit der Beklagten als Rehabilitationsträger oblegen, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bei der Einrichtung nachzufragen, ob eine Rehabilitation zeitgerecht erfolgen kann. Nichts anderes hat das BSG hierzu bereits ausgeführt (vgl. BSG vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R).

Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für die stationäre medizinische Notfall-Reha richtet sich entsprechend den Grundsätzen der stationären Notfallbehandlung im Krankenhaus nicht gegen den Versicherten, sondern allein gegen den Rehabilitationsträger, der im Außenverhältnis zum Versicherten nach § 14 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung der zuständige Rehabilitationsträger ist (BSG vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R). Dies ist vorliegend die Beklagte. Im Übrigen hat diese den Rehabilitationsantrag auch nicht weitergeleitet, so dass die entsprechende Zuständigkeit sich schon hieraus ergibt (vgl. hierzu: BSG vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R).

Ein Krankenhaus, das unter Beachtung seiner Pflichten aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Entlassmanagement rechtmäßig – partiell – eine stationäre Rehabilitationsleistung anstelle einer Rehabilitationseinrichtung als Notfallbehandlung erbringt, muss sich nicht auf die zwischen Krankenkassen und Rehabilitationseinrichtungen bestehenden Verträge (§§ 111, 111b, 111c SGB V) verweisen lassen (BSG vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R). Das Preisrecht der Krankenhausvergütung für öffentlich-rechtlich geförderte Krankenhäuser bildet in pauschalierter Form den Aufwand ab, der den Krankenhäusern durch die Behandlung von Patienten unter Berücksichtigung ihrer besonderen sächlichen und personellen Ausstattung (Vorhaltekosten) abzüglich der Investitionsförderung entsteht und weist ihnen dafür definierte Erlöse zu (BSG vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R).

 

Anmerkungen:


Das Sozialgericht Mainz wendet die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R auf den geschilderten Einzelfall an und kommt zu einem sachgerechten Ergebnis. Sehr begrüßenswert ist die Feststellung, dass es nicht in erster Linie Aufgabe des Krankenhauses ist, einen entsprechenden geeigneten Rehabilitationsplatz zu suchen, sondern dass dies zuvörderst dem Rehabilitationsträger obliegt. Dies entspricht der Aufgabenverteilung im SGB V unter Beachtung des in § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V normierten Rechtsgedankens.

Natürlich kommen aber auch dem Krankenhaus zu erfüllende Pflichten zu. Hierzu zählt insbesondere die rechtzeitige Antragstellung. Zudem muss ein sog. Reha-Notfall vorliegen. Dieser ist gegeben, wenn die Patientin/der Patient nicht (mehr) stationär behandlungsbedürtig ist, wohl aber – ggfls. nach der Entscheidung des Rehabilitationsträgers – ohne Behandlungsunterbrechung spezifischer stationärer medizinischer Rehabilitationsleistungen mit laufender ärztlicher Betreuung bedarf, und dass der Rehabilitationsträger dennoch einen Platz für stationäre medizinische Rehabilitation nicht zur Verfügung stellt.

Zudem muss das Krankenhaus alle ihm zumutbaren Maßnahmen im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Entlassmanagement ergriffen haben.

Sind diese Vorgaben erfüllt, müssen die Kosten für die stationäre Weiterbehandlung bis zur Verlegung vom Rehabilitationsträger übernommen werden.