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Mitteilungspflicht bei Eigentümerwechsel

Vorwort

Rein formell ist die hier beschriebene Anzeigepflicht „ein alter Hut“. Da die Anzeigepflicht jedoch auch in Fachkreisen eher unbekannt zu sein scheint und auch den für die Auflassung hinzuzuziehenden Notar keine Pflicht zur Belehrung über die Mitteilungspflicht trifft, betrachtet der Autor die Rechtspflicht für höchst berichtenswert.

Vorschrift

Mit dem Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, welches am 17.07.2017 verkündet wurde und am 18.07.2021 in Kraft trat, übertrug der Gesetzgeber den Grundstückseigentümern für bestimmte Fälle eine Mitteilungspflicht an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger.

2 Abs. 2 SchfHwG

Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie

2. die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.

Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Strafe bei Zuwiderhandlung

Wird gegen die Mitteilungspflicht verstoßen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,00 geahndet werden kann, § 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SchfHwG.

Mandanteninformation Verjährung 2024

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