Handyverbot am Steuer
Handy zwischen Schulter und Ohr ist auch „Halten“ i.S.d. § 23 Abs.1a StVO
Mit Beschluss vom 04.12.2020 Az. III-1 RBs 347/20 musste das OLG Köln entscheiden, ob ein Verstoß gegen § 23 StVO vorliegt, wenn der/die Fahrzeugführer*in ein Mobiltelefon zwischen Schulter und Ohr klemmend zum Telefonieren benutzt.
Sachverhalt
Bei einer Geschwindigkeitsmessung war auf einem Messfoto zu erkennen, dass die dort zu sehende Fahrzeugführerin ihr Mobiltelefon zwischen Schulter und Kopf eingeklemmt hatte. Im gerichtlichen Verfahren hatte sie eingeräumt, dass sie telefoniert hatte. Sie habe allerdings das Mobiltelefon bereits vor Fahrtbeginn so eingeklemmt gehabt und vertrat daher die Auffassung, dass dies kein „Halten“ i.S.d. § 23 Abs.1a StVO sei. In § 23 Abs. 1a StVO heißt es:
(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
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Rechtliche Einordnung
Gemäß § 23 Abs.1a StVO darf ein elektronisches Gerät (auch Mobiltelefon) nur benutzt werden, wenn dieses Gerät weder aufgenommen noch gehalten wurde und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze (..) Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt (..).
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Ausgestaltung der Nutzung des Mobiltelefons ist zum einen, eine teilweise, dem Fahrer zweckdienliche Benutzung, zuzulassen. Zum anderen soll die Nutzung so beschränkt werden, dass möglichst solche Unfallereignisse im Straßenverkehr verhindert werden, die durch Blick-Ablenkung durch elektronische Kommunikationsmittel entstehen (BR-Drs. 556/17 S. 1, 16, 25, 26).
Entscheidungsgründe
Ein zwischen Schulter und Kopf eingeklemmtes Mobiltelefon wird „gehalten“ im Sinne der Vorschrift des § 23 Abs.1a StVO und führt somit zu einer mit Bußgeld geahndeten Ordnungswidrigkeit.
Nach Auffassung des OLG Köln ist ein „Halten“ i.S.d. Vorschrift des § 23 StVO von Gegenständen dem Wortlaut nach auch ohne Hände möglich. So gehöre zu „Halten“ auch das Einklemmen des Telefons zwischen den Beinen. Auch entspreche dies dem Zweck der Vorschrift, der zwar in erster Linie dem Verbleiben der Hände am Lenkrad dienen soll, der aber im Allgemeinen darin bestehe, sich möglichst ausschließlich auf den Straßenverkehr konzentrieren zu können. Dabei habe der Gesetzgeber nicht nur die Ablenkungswirkung von elektronischen Kommunikationsmitteln als gefahrerhöhend eingestuft, sondern auch allgemein fahrfremde Tätigkeiten. Diese seien sodann auch als verboten anzusehen, soweit der Wortlaut der Vorschrift dies erlaube. Das Verhalten der Fahrzeugführerin sei eindeutig fahrfremd, welches ein nicht unerhebliches Gefahrenpotenzial enthalte. Es schränke zum einen die erforderlichen Blicke bei Abbiegevorgängen etc. ein, zum anderen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Mobiltelefon runterfiele und sodann reflexartige Reaktionen seitens der Fahrzeugführerin folgen würden. Eben diesem Gefahrenpotenzial wirke eine erlaubte Haltevorrichtung entgegen.
Zwar sei der Verordnungsgeber in der Verordnungsbegründung bei „Halten“ von einem „in der Hand halten“ ausgegangen, dies sei jedoch erst bindend, wenn dies im Wortlaut der Norm Ausdruck gefunden habe, was nicht der Fall sei. Vielmehr sei eben vom Wortlaut des § 23 StVO auch der hiesige Fall erfasst.
Fazit
„Halten“ bedeutet nicht ausschließlich ein Festhalten mit den Händen. Auch das Positionieren des Mobiltelefons zwischen Schulter und Kopf ist ein Halten im Sinne des § 23 Abs.1a StVO, also eine mit Bußgeld geahndete Ordnungswidrigkeit.