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StVO-Novelle 2020

Liebe Leserinnen und Leser,

wir möchten Sie auf wichtige Neuregelungen in der Straßenverkehrsordnung aufmerksam machen. Am 28.04.2020 ist die Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten und beinhaltet unter anderem drastische Erhöhungen für Bußgelder bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die Novelle der StVO soll insbesondere für mehr Sicherheit im Radverkehr sorgen.

Beachtlich sind vornehmlich die Verschärfungen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem deutlich abgesenkten Niveau zur Anordnung von Fahrverboten. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Geschwindigkeitsüberschreitungen: Die Rechtsfolgen für Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden deutlich verschärft. Ein 1-monatiges Fahrverbot wird bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts und von 26 km/h außerorts angeordnet; bisher galten die Grenzen von 31 km/h (innerorts) und 41 km/h (außerorts).

Rettungsgassen: Für das Nichtbilden eine Rettungsgasse droht neben einer Geldbuße von 200,00 € und der Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister/Flensburg nunmehr auch ein Fahrverbot (Dauer: 1 Monat). Bei unerlaubter Nutzung einer Rettungsgasse wird mindestens eine Geldbuße von 240,00 € fällig, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Diese Sanktionen gelten unabhängig davon, ob eine konkrete Gefahr oder Behinderung eingetreten ist.

Parken: Für allgemeine Halte- oder Parkverstöße werden künftig bis zu 25,00 € fällig anstatt der bisherigen 15,00 €; beim Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen erhöht sich der Betrag von 15,00 € auf 35,00 €. Unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz kostet nunmehr 55,00 € statt wie bisher 35,00 €. Für ein verbotswidriges Parken an einem Ladestation für Elektro-Autos wird nunmehr ein Verwarngeld von 55,00 € erhoben. Wer auf Fuß- oder Radwegen oder Schutzstreifen bzw. in zweiter Reihe parkt, der muss jetzt 55,00 € Verwarngeld entrichten. Bei einer Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmer drohen sogar 70,00 € sowie ein Punkt in Flensburg.

Fahrrad: Die bestehende Grünpfeilregelung gilt nunmehr auch für Fahrradfahrer. Vor dem Abbiegen ist, wie beim Kfz-Verkehr, an der Haltelinie vollständig anzuhalten; ansonsten besteht ein Rotlichtverstoß mit der bekannten drastischen Konsequenz des Fahrverbotes auch für den Pkw-Führerschein. Zudem müssen Kraftfahrzeuge einen Mindestabstand von 2 m (außerorts) bzw. 1,5 m (innerorts) zu Radfahrern, Fußgängern und E.-Scootern einhalten.

Abbiegeregelung: Zur Vermeidung von schweren Unfällen dürfen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beim Rechtsabbiegen innerorts dort, wo mit Rad- und Fußverkehr gerechnet werden muss, nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren. Andernfalls wird ein Bußgeld in Höhe von 70,00 € und ein Punkt in Flensburg fällig.

 

Lothar Huschbeck

Rechtsanwalt

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