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Firmenbezeichnung von Versicherungsvermittlern

Ein Versicherungsvermittler kann nicht mit dem Hinweis „x. Assekuranz Service GmbH“ in seinem Firmennamen werben. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 28.11.2019 (Az.: 37 O 26/19). Die hiergegen gerichtete Berufung des Vermittlers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.04.2020 mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.

In der Begründung führt das Berufungsgericht aus, dass der betroffene Vermittler nicht das Wort „Versicherungsservice“, sondern „Assekuranz Service“ verwendet. Hierdurch erwecke der Vermittler den Eindruck, es handele sich bei seiner Firma um die ausgelagerte Serviceabteilung einer Versicherung. Hierin liegt jedoch das Problem. Die klagende Wettbewerbszentrale hat einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geltend gemacht. Nach dieser Norm darf u.a. die Bezeichnung „Assekuranz“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, nur von Versicherungsunternehmen sowie von deren Verbänden geführt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Auf die Verwendung einer in § 6 Abs. 1, Satz 1 VAG genannten Bezeichnungen muss der Vermittler dennoch nicht verzichten, wenn der Firmenname mit einem Zusatz versehen wird, der die Vermittlereigenschafft klarstellt.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wies das Landgericht darauf hin, dass weder der Begriff „Service“ noch der „GmbH-Zusatz“ als Zusatz im Sinne des § 6 Abs. 1, Satz 2 VAG ausreichend sind, damit die Vermittlereigenschaft klargestellt wird. Das OLG führte zudem aus, dass auch ein Hinweis des Vermittlers in seinem Internetauftritt nicht zu einer Vermeidung der Irreführung führt. Der Begriff „Assekuradeur“ werde vom Verkehr nicht eindeutig als „Versicherungsagent“ verstanden, welches auch dadurch zum Ausdruck kommen soll, dass dieser Begriff z.B. in Wikipedia als altertümlicher Ausdruck für Versicherungsunternehmen definiert ist.

Ebenso wurde in dem Verfahren als irreführend beanstandet, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde genannt wurde. Aufsichtsbehörde ist allerdings die Industrie- und Handelskammer.

Im Ergebnis ist es daher empfehlenswert, den gewünschten Firmennamen anwaltlich überprüfen zu lassen. So können mögliche Konflikte, die bspw. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung führen können, von vornherein vermieden werden.

 

 

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