Eintrittszeitpunkt der Berufsunfähigkeit
Das KG Berlin legte in einem Urteil vom 26.05.2020 (Az.: 6 U 75/19) Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung hinsichtlich der Frage aus, wann eine vollständige Berufsunfähigkeit zeitlich vorliegt.
Sachverhalt
Der Kläger macht mit seiner Klage gegenüber dem beklagten Versicherungsunternehmen Ansprüche auf Zahlung einer weiteren Berufsunfähigkeitsrente nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.10.2009 auf der Grundlage der „Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung… Stand 07.2009“ (AVB) eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Nachversicherungsgarantie, durch die dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt wird, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Versicherungsumfang der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Risikoprüfung zu erhöhen.
Am 29. Juli 2016 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, welcher zu einem massiven Bandscheibenschaden führte. Seitdem ist der Kläger nicht mehr arbeitsfähig. Der Kläger zog im Oktober 2016 die Nachversicherungsgarantie zur Erhöhung des Schutzes auf 100% des maximal möglichen Betrags. Der erhöhte Versicherungsschutz trat zum 01. November 2016 ein. Als Vertragsgrundlage dafür waren wiederum die „Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung … Stand 07.2009“ vereinbart. Dort heißt es auszugsweise:
Auszug aus dem Versicherungsvertrag
„1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag geschlossen ist, jedoch nicht vor dem … vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn …
1.2 Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?
1.2.1 Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf … auszuüben.
- Leistungen
2.1.1 Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung, frühestens nach Beginn des Versicherungsschutzes, berufsunfähig, erbringen wir … folgende Leistungen: …
2.1.2 Wir zahlen die zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit vereinbarte Rente …
2.4 Ab wann werden Leistungen gewährt?
2.4.1 Der Anspruch auf Leistungen entsteht mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (=Beginn des sechsmonatigen Zeitraums gemäß Abschnitt 1.2.1)..“
Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Anspruch auf monatliche Rente aus dem ursprünglichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag. Der Kläger vertritt allerdings die Ansicht, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei erst sechs Monate nach dem Unfall am 29.01.2017 eingetreten, sodass eine weitere Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe des zum 01. November 2016 erhöhten Versicherungsschutzes ab dem 01.08.2016 zusteht.
Entscheidung
Der Senat wies die Klage mit der Begründung ab, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.08.2016 aus den §§ 1, 172 VVG i. V. m. den vereinbarten AVB zusteht, weil der Versicherungsschutz aus der Nachversicherung bei Eintritt der unstreitigen Berufsunfähigkeit des Klägers noch nicht begonnen hatte (Nr. 1.1 AVB) und der Kläger bereits vor – und nicht während – der Dauer der Nachversicherung berufsunfähig geworden war (Nr. 2.1.1 AVB).
Der Senat wies auf die Klausel Nr. 1.2.1 AVB hin, in welcher kein Zeitpunkt, sondern zweimal ein Zeitraum von „sechs Monaten ununterbrochen“ genannt wird. Es erschließe sich dem Versicherungsnehmer, dass aus der Trennung durch das Wort „oder“ die beiden Voraussetzungen in einem Alternativverhältnis stehen, es für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit also ausreicht, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Nach Auffassung des Senats fällt nach den Verständnismöglichkeiten und Interessen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers der Eintritt seiner Berufsunfähigkeit in beiden Fällen auf den Zeitpunkt, ab dem er voraussichtlich außerstande ist oder rückblickend tatsächlich außerstande war, seinen Beruf auszuüben, also jeweils auf den Beginn des Sechsmonatezeitraums. Der Versicherungsnehmer wird nicht auf den Gedanken kommen, dass er abhängig von dem Beurteilungszeitpunkt zu unterschiedlichen Zeitpunkten – einmal sechs Monate früher, einmal sechs Monate später – berufsunfähig geworden sein könnte. Auch die Klausel Nr. 2.4.1 AVB soll der Regelung in Nr. 1.2.1 AVB nicht widersprechen, sondern eine klarstellende Ergänzung darstellen.
Die hier verwendeten Versicherungsbedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 1 BGB dar. Aufgrund deren Bedeutung für eine Vielzahl von Verträgen und beteiligten Verkehrskreisen, aber auch zur Fortbildung des geltenden Rechts, hat das KG Berlin die Revision zum BGH zugelassen.
Fazit/Zusammenfassung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung bietet immer wieder Anlass zu streitigen Auseinandersetzungen. Dies begründet sich insbesondere damit, dass einzelne Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auslegungsfähig sind. Die Rechtsprechung hat hierzu bereits zahllose Entscheidungen getroffen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten sind.
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