Neues zur Betriebsschließungsversicherung
Besprechung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2021, AZ: 40 O 53/20
Das Landgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob Gastwirte eine Entschädigung für 30 Tage einer wegen Corona angeordneten Schließung der Betriebe verlangen können.
Sachverhalt:
Die Klägerinnen betreiben in Düsseldorf Bars, für welche eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen wurde.
Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten (IfSG) beim Menschen der versicherte Betrieb geschlossen wird. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind die im IfSG und in weiteren in den Bedingungen aufgeführten Krankheiten / Krankheitserreger. Hierin war das Virus SARS-CoV2 nicht aufgeführt.
Am 18.03.2020 veröffentliche die Stadt Düsseldorf eine Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV2 nach dem IfSG, die ab 19.03.2020 in Kraft trat. Der Betrieb von Gaststätten, Bars und Clubs usw. war einzustellen, ausgenommen der Außer-Haus-Verkauf.
Die Klägerinnen machten mit der Klage einen Verlust von EUR 764.137,00 geltend.
Die Versicherung trug vor, dass ein Außer-Haus-Verkauf möglich gewesen sei und deshalb keine Schließung vorliege und der Erreger SARS-CoV2 nicht als meldepflichtige Krankheit/Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen aufgeführt sei.
Urteil:
Das Landgericht gab den Klägerinnen recht. Der Kernbereich der Klägerinnen sei der Verzehr vor Ort, gerade dieser sei untersagt. Die Klägerinnen müssten sich nicht auf eine mögliche, aber wirtschaftlich nicht durchzuführende Alternative verweisen lassen. Das Landgerichte Düsseldorf folgte damit der Entscheidung des Landgerichts München I, das die Versicherungsklauseln für unwirksam, da intransparent, hält.
Es sei nicht kenntlich klar herausgestellt, dass die Aufzählungen der genannten Krankheiten abschließend seien und neu entstehende Krankheitserreger ausgeschlossen sind. Insbesondere auch, weil §§ 6 und 7 InfSchG Öffnungsklauseln für nicht genannte Krankheiten und Erreger enthalten.
Widerspruch zu Literatur und Rechtsprechung:
Besonders pikant: Damit widerspricht das Landgericht Düsseldorf der überwiegenden Auffassung von Literatur und Rechtsprechung (LG Hamburg, Urteil vom 3.11.2020, Az.332 O 190/20; LG Bayreuth, CoVuR 2020, 806/807 f; OLG Hamm, r+s 2020, 506 f, Günter/Piontek, r+s 2020, 242/243), wonach der abschließender Charakter der Aufzählung aus Sicht eines geschäftserfahrenen Vertragspartners hinreichend deutlich sei.
Fazit:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberlandesgericht angefochten werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema entwickeln wird.